Ab Anfang Februar dieses Jahres werden die Bestimmungen des Gesetzes zur Beschränkung des Sonntagshandels in Kraft treten. Handelsbetriebe, die sich auf Ausnahmen im Zusammenhang mit dem so genannten Kerngeschäft stützen, wie z. B. Postämter, Blumenläden, Konditoreien oder Tabakwarengeschäfte, müssen nachweisen, dass sie mindestens 40 % ihrer Einnahmen aus einer bestimmten Art von Handelstätigkeit erzielen.